I) Rechtsstellung, Aufgaben und Grundsätze
§ 1 Rechtsstellung
(1) Die Fachhochschule für angewandtes Management ist eine Fachhochschule in privater Trägerschaft.
Durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27.04.2004 ist die Fachhochschule für angewandtes Management gem. § 108 des Bayerischen Hochschulgesetzes als nicht staatliche Hochschule anerkannt worden.
(2) Trägerin der Hochschule ist die Fachhochschule für angewandtes Management mit Sitz in Erding. Die Trägerin schließt zivilrechtliche Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Studierenden und sonstigen Vertragspartnern und gewährleistet so den ordnungsgemäßen Studienbetrieb.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Fachhochschule für angewandtes Management vermittelt die fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung von wissenschaftlichen und berufspraktischen Methoden und Erkenntnissen in einem Beruf und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.
Sie stützt sich dabei auf den durch Grundgesetz, Hochschulrahmengesetz und dem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gesteckten Rahmen und berücksichtigt in ihrer Entwicklung und Ausrichtung zudem die fortschreitende europäische Integration.
(2) Das semi-virtuelle Studienkonzept, das auch eine berufsintegrierte Studienform ermöglicht, berücksichtigt für die Aneignung anwendungsbezogenen Wissens und Könnens durch hochschuldidaktisch gestaltete Medien die berufspraktischen Vorkenntnisse der Studierenden, ihre berufspraktische Tätigkeit sowie die Theorie-Praxis-Bezüge.
Ziele, Inhalte und Methoden des semi-virtuellen Studienganges sind deshalb in der Regel auch auf die Beibehaltung der Berufstätigkeit der Fernstudierenden während des Studiums ausgerichtet. Diese spezifischen Bedingungen eines Studiums an der Fachhochschule für angewandtes Management fördern in besonderem Maße die Entwicklung von Sozialkompetenz und Führungsverantwortung der Studierenden.
(3) Die Fachhochschule für angewandtes Management erfüllt ihre Aufgaben durch eine anwendungsbezogene, mediengestützte Lehre, die die Studierend ins Zentrum des Lernprozesses stellt. Die Hochschule moderiert diesen Lernprozess mit Hilfe verschiedenster Kommunikations- und Informationsinstrumente. Präsenzphasen bieten den notwendigen sozialen Austausch, motivieren und leiten den Studierenden auf seinem Weg zu einem erfolgreichen Studienabschluss. Lernfortschritt und -erfolg werden kontinuierlich überprüft, um den Lernprozess effektiv und zielgerichtet zu gestalten. Dabei entsprechen die semi-virtuellen Studienangebote der Fachhochschule für angewandtes Management sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihren Inhalten vergleichbaren Angeboten staatlicher Präsenzhochschulen.
(4) Die Fachhochschule für angewandtes Management bietet grundständige und aufbauende Studiengänge an und verleiht nach erfolgreichem Studienabschluss international anerkannte Hochschulgrade (Diplom, Bachelor, Master).
(5) Im Rahmen ihres Bildungsauftrages verfolgt die Fachhochschule für angewandtes Management einen „blended-learning-Ansatz“. Zur Fortentwicklung von Lehre im semi-virtuellen Studium und dieses didaktischen Ansatzes pflegt sie den Austausch mit staatlichen und privaten Hochschulen bzw. zu anderen Bildungsträgern in Deutschland und Europa.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Fachhochschule für angewandtes Management nimmt das Recht zur Selbstverwaltung selbständig wahr.
(2) Die Fachhochschule für angewandtes Management setzt sich dafür ein, Frauen und Männern gleiche Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Sie wird hierzu eine angemessene Vertretung von Frauen in den Hochschulorganen fördern.
(3) Die Fachhochschule für angewandtes Management fördert die fachliche und didaktische Weiterbildung ihres wissenschaftlichen Personals.
(5) Die Fachhochschule für angewandtes Management unterstützt die kontinuierliche Evaluation von Studiengängen und Lehrkörper.
(6) Die Fachhochschule für angewandtes Management respektiert die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes. Unabhängig davon bleiben Beschlüsse zur Organisation des Lehrbetriebs, zu Studien- und Prüfungsordnungen und zur Abstimmung von Lehr- und Forschungsgebieten zulässig.
(7) Die Fachhochschule für angewandtes Management ist privatwirtschaftlich organisiert und finanziert sich über marktgerechte Gebühren ihrer Studierenden. Sie positioniert sich im Wettbewerb mit anderen Hochschulen über Qualität und Service und bleibt dabei unabhängig von öffentlicher Förderung.
II) Aufbau und Organisation
§ 4 Organe, Mitglieder und Gruppen
(1) Organe der Fachhochschule für angewandtes Management sind:
- Das Präsidium
- Der Senat
- Die Fachbereichsräte
- Der wissenschaftliche Beirat
- Der Wirtschaftsbeirat
(2) Mitglieder der Fachhochschule für angewandtes Management sind alle an der Hochschule Beschäftigten sowie die an ihr immatrikulierten Studierenden. Der Senat kann auf Vorschlag des Präsidiums weitere Personen als Mitglieder der
Hochschule bestimmen.
(3) Für die Vertretung in Gremien bilden folgende Mitglieder je eine Gruppe:
- Die haupt- und nebenamtlichen Professorinnen und Professoren
- Die wissenschaftlichen Mitarbeiter
- Die Studierenden
- Das sonstige Personal
Weitere Mitglieder der Hochschule werden diesen Gruppen nach ihrer Qualifikation und Funktion von der Fachhochschule für angewandtes Management zugeordnet.
§ 5 Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Hochschule und ist oberste Schlichtungsinstanz in allen Fragen der Selbstverwaltung. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidentinnen und/oder -präsidenten und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Senat angezeigt wird.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert die Hochschule nach außen und vertritt sie vor Gericht. Nach innen sorgt sie oder er für das Zusammenwirken der Organe. Sie oder er hat den Präsidiumsvorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.
Sie oder er ist zugleich Geschäftsführer/in der Trägergesellschaft der Hochschule. Bei allen Fragen, die die Finanzen der Hochschule betreffen, kann nicht gegen die Präsidentin oder den Präsidenten entschieden werden.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler stellt die wirtschaftliche Leitung der Hochschule und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der Hochschule. Sie oder er vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
(4) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt Anzahl und genaue Aufgabenbeschreibung der Vizepräsidentinnen oder -präsidenten. Bis zur unbefristeten Anerkennung der Fachhochschule für angewandtes Management kann auf die Bestellung von Vizepräsidentinnen oder -präsidenten verzichtet werden.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf Vorschlag der Trägerin vom Senat für 4 Jahre gewählt und bestellt; Wiederwahl ist möglich. Vor Aufstellung des Wahlvorschlags wird dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Abwahl der Präsidiumsmitglieder auf Antrag der Trägerin erfolgt durch den Senat und erfordert eine absolute Mehrheit seiner Mitgliederzahl.
Als Mitglied im Präsidium kann gewählt werden wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in leitender Position in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege verfügt.
§ 6 Senat
(1) Der Senat ist das oberste Selbstverwaltungsorgan der Hochschule. In dieser Funktion ist er für Bestellung bzw. Abberufung der Präsidiumsmitglieder auf Vorschlag der Trägerin, bzw. nach § 5 (4), zuständig. Zudem fasst er Beschlüsse in Fragen von Forschung und Lehre, Struktur und Entwicklung der Hochschule. Dies umfasst u.a.:
- Vorschläge zur Einrichtung neuer Studiengänge
Satzungen und akademische Ordnungen
- Vorschläge zur Berufung von Professorinnen oder Professoren sowie zur Verleihung der Bezeichnung Professor/in
- Änderungen der Grundordnung
Er muss zu allen Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Fachhochschule für angewandtes Management sind, gehört werden. Dies umfasst u. a.:
- Pläne zur Hochschulentwicklung oder
- zur inneren Struktur
Die oder der Vorsitzende hat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu jeder Sitzung vorzubereiten und eine Stellungnahme des Senats einzuholen.
(2) Natürliche Mitglieder im Senat sind die Mitglieder des Präsidiums sowie die Leiter/innen der Fachbereiche.
In den Senat gewählt werden zusätzlich jeweils ein/e Vertreter/in aus Gruppe des wissenschaftlichen Mitarbeiter und des sonstigen Personals der Hochschule. Zudem kann die Trägerin zwei Mitglieder ihrer Wahl in den Senat entsenden.
Den Vorsitz im Senat führt die Präsidentin oder der Präsident; sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
Die Wahl in den Senat erfolgt für jeweils 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Gründungssenats werden von der Trägerin bestimmt.
(3) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Anzahl, Verlauf und Formalitäten der Sitzungen sowie Abstimmungsmodalitäten regelt.
§ 7 Fachbereiche
(1) Die Einrichtung sieht in zunächst folgende Fachbereiche vor: Betriebswirtschaft, Training & Coaching, Wirtschaftspsychologie und Sportmanagement.
Die Fachbereiche gewährleisten einen ordnungsgemäßen Lehr- und Forschungsbetrieb in ihren Studiengängen und sorgen für deren Fortentwicklung. Die Aufgaben der Fachbereiche umfassen u. a.:
- Umsetzung von Curricula und Rahmenordnungen, sowie der Entwicklung von Lehrmaterialien und -veranstaltungen
- Analyse und Evaluierung der Curricula, Lehrveranstaltungen und Studienmaterialien hinsichtlich Aktualität, Qualität und Lerneffizienz
- Feststellung der Qualifikation von Bewerbern für Lehraufträge
- Erstellung gereihter und begründeter Berufungsvorschläge für Lehrbeauftragte
- Konzepte für neue Studiengänge und Weiterbildungsangebote
- Beschluss von Studien- und Prüfungsordnungen
- Verleihung von akademischen Graden
- Studienberatung & Studiencoaching
(2) Mitglieder der Fachbereiche sind alle eingesetzten Studiengangsleiter/innen, in ihren Studiengängen tätigen haupt- und nebenamtlichen Professor(en)/innen, sowie das wissenschaftliche Personal und die Lehrbeauftragten.
(3) Die Aufgaben der Fachbereiche werden von einem Fachbereichsrat wahrgenommen, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
- Dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs (Dekan/in)
- Den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs
- Den Studiengangsleiterinnen und -leitern des Fachbereichs
- Einer oder einem von den wissenschaftlichen Mitarbeiter(n)/innen des
Fachbereichs gewählten Vertreterin oder Vertreter
(4) Jedem Fachbereich steht eine Leiterin oder ein Leiter (Dekan/in), die/der die Arbeit der Fakultät koordiniert und die laufenden Geschäfte führt, vor. Sie oder er hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, verfügt dort über 4 Stimmen und entscheidet bei Stimmengleichheit. Sie oder er wird vom Präsidium eingesetzt und vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule.
(5) Für jeden Studiengang des Fachbereiches wird ein/ eine Studiengangsleiter/ Studiengangsleiterin bestellt. Sie oder er koordiniert und organisiert den Studiengang und vertritt den Studiengang innerhalb des Fachbereiches.
(6) Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Senat angezeigt wird. Neue Fachbereiche werden vom Präsidium nach Anhörung des Senats eingerichtet.
§ 8 Lehrkörper
(1) Die in § 2 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre werden von Studiengangsleiter/innen, Hochschullehrer/innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter(n)/innen und Lehrbeauftragten wahrgenommen.
(2) Den haupt- bzw. nebenamtlichen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen obliegt die konzeptionelle Gestaltung und organisatorische Umsetzung der semi-virtuellen Studiengänge, die Entwicklung und Überarbeitung der eingesetzten Lehrmedien sowie die Durchführung von Lehrveranstaltungen und die Abnahme von Prüfungen. Zudem verantworten sie die Studienfachberatung sowie die hochschuldidaktische Anleitung des Lehrkörpers.
Einstellungsvoraussetzungen für die haupt- bzw. nebenamtlichen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, akademische Lehrbefähigung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, sowie der Nachweis einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, wovon mindestens 3 Jahre außerhalb der Hochschule erworben wurden. Die Berufung erfolgt durch die Trägerin, nachdem das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den vom Senat ermittelten Vorschlag genehmigt hat.
Professorinnen oder Professoren werden bei der Trägerin als Angestellte eingestellt. Für die Zeit ihrer Tätigkeit an der Hochschule wird ihnen von der Trägerin die Berufsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ verliehen.
Aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer wird für jeden Fachbereich ein/e Fachbereichsleiter/in ernannt. Diese/r trägt die pädagogische Gesamt- verantwortung für die vom jeweiligen Fachbereich zu betreuenden Studiengänge und -angebote. Im Rahmen seiner/ihrer Verantwortung kann der/die Fachbereichsleiter/- in konzeptionelle und organisatorische Arbeiten der Studienentwicklung und -betreuung an den/ die Studiengangsleiter/in übertragen. Die Beauftragung der Studiengangsleiter/innen in Form von befristeten Verträgen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Studiengangsleiter/innen tragen die Verantwortung für Fachinhalt und Hochschuldidaktik in ihren Studiengang. Sie müssen daher die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.
(3) Lehrbeauftragte nehmen Teilbereiche der in § 2 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben in Form von Lehraufträgen selbständig wahr. Den Besonderheiten eines semi-virtuellen Studiums entsprechend können die Lehrbeauftragten ihre Aufgaben entweder als Autoren von Studienmaterialien, als Studieneinheiten betreuende Tutoren oder Dozenten oder als Präsenzveranstaltungen durchführen. Die Vorschläge für Lehrbeauftragte sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Lehraufträge erfolgen durch die/den Leiterin/Leiter des jeweiligen Fachbereichs, bzw. durch den/ die Fachbereichsleiter/in, die Erteilung der Lehraufträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Lehrbeauftragte müssen über ein Hochschulstudium, einschlägige berufspraktische Erfahrung sowie pädagogische Eignung verfügen.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen übernehmen Dienstleistungsaufgaben in Forschung und Lehre der Hochschule. Unter der Verantwortung des/der zuständigen Professors/Professorin unterstützen sie die Entwicklung und Aktualisierung der Studienmaterialien sowie die Organisation des Studienbetriebs. Hierzu zählen u. a. Immatrikulation, Studienberatung, Studienbetreuung, Seminarorganisation, Prüfungsamt, aber auch Evaluation und Didaktik. Näheres zu den Aufgaben regelt der Anstellungsvertrag mit der Hochschule. Einstellungsvoraussetzung für ein/e wissenschaftlichem Mitarbeiter/in ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und einschlägige Berufserfahrung.
§ 9 Verwaltung
(1) Neben den wissenschaftlichen Aufgaben in Forschung und Lehre gibt es eine Reihe von administrativen (Buchhaltung, Datenverarbeitung etc.) und technischen (Produktion, Logistik etc.) Arbeiten, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studienbetriebs dringend erforderlich sind. Diese Aufgaben werden von Mitarbeitern mit einschlägigen Berufserfahrungen übernommen.
§ 10 Studierende
(1) Studierende werden durch die Immatrikulation Mitglieder der Fachhochschule. Sie schließen zudem privatrechtliche Studienverträge mit der Fachhochschule ab.
(2) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft aufgrund der Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung, durch Exmatrikulation oder wegen der Beendigung ihres Studienvertrages.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe die Fachhochschule für angewandtes Management in wissenschaftlichen Fragen zu beraten, ihre Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern und Forschungsinstituten bzw. Forschungseinrichtungen aktiv zu fördern und die Repräsentation der Hochschule nach außen zu unterstützen, um so zu einer positiven Entwicklung der Hochschule beizutragen. Ferner werden durch den wissenschaftlichen Beirat im Zuge der Qualitätssicherung und –Verbesserung regelmäßige Evaluationen der Curricula, der Studienmaterialien, sowie der Lehre vorgenommen und Anregungen für Optimierungen artikuliert.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Trägerin aus dem Kreise erfahrener Experten aus der Wissenschaft für jeweils 2 Jahre berufen. Erneute Berufung und dieAbberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats dürfen nicht zugleich Mitglieder der Hochschule sein.
(3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Das Präsidium der Hochschule wird zu den Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden, eingeladen. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Wirtschaftsbeirat
(1) Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe die Fachhochschule für angewandtes Management wirtschaftlichen Fragen zu beraten, ihre Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und Praxis aktiv zu fördern und die Repräsentation der Hochschule nach außen zu unterstützen, um so zu einer positiven Entwicklung der Hochschule beizutragen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirats werden von der Trägerin aus dem Kreise erfahrener Experten aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung für jeweils 2 Jahre berufen. Erneute Berufung und die Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirats dürfen nicht zugleich Mitglieder der Hochschule sein.
(3) Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Das Präsidium der Hochschule wird zu den Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden, eingeladen. Der Wirtschaftsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
III) Studium und Prüfung
§ 13 Studienberatung
(1) Die Fachhochschule für angewandtes Management bietet den an ihren semi-virtuellen Studiengängen Interessierten eine umfassende Beratung über Inhalt und Organisation ihrer Angebote. Zudem gewährleistet die Hochschule auf Basis des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Unterricht eine transparente Darstellung der spezifischen Merkmale eines semi-virtuellen Studiums sowie der vom Studierenden zu leistenden Aufwendungen.
(2) Den Studierenden der Hochschule wird eine allgemeine Studienberatung, sowie eine fachliche Studienberatung im Zuge des Studiencoachings angeboten.
§ 14 Immatrikulation
(1) Bewerber/innen, die über eine für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, werden an der Fachhochschule für angewandtes Management immatrikuliert. Die entsprechenden Erfordernisse ergeben sich aus der Studien- und Prüfungsordnung.
§ 15 Abschlüsse
(1) Das Studium an der Fachhochschule für angewandtes Management wird durch die Verleihung eines akademischen Grades abgeschlossen (Diplom, Bachelor, Master); Näheres regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung.
(2) Studieneinheiten, die die Fachhochschule für angewandtes Management als Weiterbildungsmaßnahrnen anbietet, werden mit einem Zertifikat abgeschlossen.
§ 16 Ordnungen
(1) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt Inhalt und Aufbau der jeweiligen Studiengänge, sowie Anforderungen und Verfahren der in dem jeweiligen Studiengang abzulegenden Prüfungen.
(2) Studien- und Prüfungsordnungen sowie ihre Änderungen sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.
IV) Finanzierung
§ 17 Studiengebühren
(1) Die Fachhochschule für angewandtes Management finanziert den regulären Hochschulbetrieb aus den laufenden Studiengebühren der immatrikulierten Studierenden. Zusätzlich erhebt sie einmalige Gebühren für Korrekturverfahren der jeweiligen Abschlussarbeiten (Diplomarbeit, Bachelor-Thesis, Master-Thesis) sowie eventuelle Einschreibegebühren, Einstufungs- und Eingangsprüfungen.
(2) Höhe und Zahlungsweise der Gebühren beschließt das Präsidium.
§ 18 Budgetierung
(1) Nach den Vorgaben und Grundsätzen der Trägerin plant die Hochschule in der Verantwortung des Präsidiums jedes Jahr ein Budget, dass Kosten und Leistungen spezifiziert. Dieses Budget ist mit kaufmännischer Sorgfalt und Vorsicht so anzulegen, dass die Hochschule ihre in Grundordnung und verschiedenen Ordnungen gesetzten Ziele erreichen sowie alle gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Das Präsidium wird das von der Trägerin verabschiedete Budget laufend überprüfen und der Trägerin monatlich über eingetretene Abweichungen berichten. Sollte sich abzeichnen, dass diese Abweichungen im Jahresverlauf nicht ausgeglichen werden können, ist der Trägerin eine Hochschätzung der Budgetabweichung zum Jahresende abzugeben. Auch diese Hochschätzung ist dann fortlaufend zu aktualisieren. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist vom Präsidium ein Bericht zu erstellen, dessen Ergebnisse sowie die hierzu getroffenen Beschlüsse der Trägerin bei der neuerlichen Budgetierung zu berücksichtigen sind.
V) Schlussvorschriften
§ 19 Aufsicht
Die Fachhochschule für angewandtes Management unterliegt der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
§ 20 Änderungen
Die Organe der Hochschule können Änderungen der Grundordnung vorschlagen; diese sind von der Trägerin zu genehmigen und dem zuständigen Staatsministerium anzuzeigen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Grundordnung tritt mit der staatlichen Anerkennung des zuständigen Staatsministeriums in Kraft.